Kurz gesagt
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025.
- Es erfasst Dienstleistungen für Verbraucher: Onlineshops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Telekommunikationsdienste und Elemente der Personenbeförderung wie Websites, Apps und E-Tickets.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3).
- Der praktische Maßstab ist WCAG 2.1 Stufe AA, über die harmonisierte europäische Norm EN 301 549.
- Wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet, riskiert ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro (§ 37). Vorher fordert die Marktüberwachung zur Nachbesserung auf.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Einzelfall mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Welche Websites betroffen sind
Für Websites ist § 2 Nr. 26 entscheidend. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind danach Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Daraus folgt:
- Betroffen: Onlineshops, Buchungs- und Reservierungsstrecken, Ticketverkauf, Abo-Abschlüsse und Terminbuchungen, sofern Verbraucher darüber einen Vertrag schließen können.
- In der Regel nicht betroffen: reine B2B-Shops, die nur an Unternehmen verkaufen, und Firmenwebsites ohne Vertragsschluss, etwa eine Unternehmensdarstellung mit Blog und Kontaktformular.
- Gemischte Shops: Können auch Verbraucher bestellen, fällt der Shop in aller Regel in den Anwendungsbereich, auch wenn die meisten Kunden Unternehmen sind.
Ausgenommen sind unter anderem Inhalte Dritter, die der Anbieter weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, sowie aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (§ 1 Abs. 4).
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Ein Kleinstunternehmen beschäftigt nach § 2 Nr. 17 weniger als zehn Personen und erzielt einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder hat eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nicht (§ 3 Abs. 3).
- Beide Bedingungen müssen erfüllt sein: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.
- Wächst das Unternehmen über diese Grenzen, gelten die Pflichten.
- Agenturen, die Shops für Kunden bauen, sind nicht selbst verpflichtet. Verpflichtet ist der Shopbetreiber, der die Dienstleistung anbietet. Barrierefreiheit als Teil des Auftrags zu vereinbaren, ist trotzdem sinnvoll.
Was das Gesetz konkret verlangt
- Barrierefreie Dienstleistung: Die Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). Wer die harmonisierte Norm EN 301 549 einhält, für Websites also WCAG 2.1 Stufe AA, bei dem wird vermutet, dass die Anforderungen erfüllt sind.
- Informationen zur Barrierefreiheit: Nach § 14 Abs. 1 und Anlage 3 beschreibt der Anbieter, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Was hineingehört, steht im Ratgeber zur Barrierefreiheitserklärung.
- Dauerhaft einhalten: Die Anforderungen müssen stets erfüllt sein (§ 14 Abs. 3). Stellt der Anbieter fest, dass seine Dienstleistung sie nicht erfüllt, ergreift er Korrekturmaßnahmen und informiert die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich (§ 14 Abs. 4).
- Unverhältnismäßige Belastung: Würde eine Anforderung den Anbieter unverhältnismäßig belasten, gilt sie insoweit nicht (§ 17). Die Beurteilung nach Anlage 4 ist zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren, und die Marktüberwachungsbehörde ist unverzüglich zu informieren.
Fristen und Übergangsregeln
- Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Anforderungen.
- Dienstleistungen dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiter mit Produkten erbracht werden, die schon vorher dafür rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge laufen unverändert bis zu ihrem Ablauf weiter, höchstens bis zum 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1).
- Selbstbedienungsterminals, die vorher in Betrieb waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme (§ 38 Abs. 2).
Die Übergangsregel bis 2030 betrifft Produkte wie Hardware, mit denen eine Dienstleistung erbracht wird, und bestehende Verträge. Nach überwiegender Auffassung ist sie keine allgemeine Schonfrist für die Website eines Onlineshops.
Kontrolle und Bußgelder
- Zuständige Behörde: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, gemeinsam für alle Bundesländer. Website: mlbf-barrierefrei.de.
- Verfahren: Die Behörde fordert den Anbieter auf, innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Bleiben die Mängel, folgt eine zweite Aufforderung. Als letzter Schritt kann sie anordnen, das Angebot einzustellen (§ 29).
- Verbraucher und Verbände: Verbraucher können bei der Behörde beantragen, dass sie tätig wird, und dafür auch einen anerkannten Verband beauftragen (§ 32). Anerkannte Verbände können zudem Rechtsbehelfe einlegen (§ 33).
- Bußgeld: Wer entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig. Möglich sind bis zu 100.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro (§ 37 Abs. 2).
- Wettbewerbsrecht: Ob Wettbewerber BFSG-Verstöße nach dem UWG abmahnen können, ist rechtlich umstritten.
Was Sie jetzt tun können
- Klären Sie, ob Sie betroffen sind: Schließen Verbraucher über Ihre Website Verträge? Sind Sie ein Kleinstunternehmen?
- Starten Sie eine kostenlose automatische Prüfung Ihrer Startseite, ohne Registrierung.
- Testen Sie die wichtigsten Abläufe von Hand, vor allem den Kaufprozess. Die Checkliste für Onlineshops und der Ratgeber zur manuellen Prüfung helfen dabei.
- Veröffentlichen Sie die Informationen nach Anlage 3. Der kostenlose Erklärungs-Generator erstellt einen Entwurf.
- Prüfen Sie nach jedem Theme-, Plugin- oder Plattform-Update erneut.
Für Österreich gilt Vergleichbares nach dem Barrierefreiheitsgesetz. Die Unterschiede stehen im Ratgeber zum BaFG.
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