Zwei verschiedene Texte
In Deutschland verlangen zwei Regelwerke einen öffentlichen Text zur Barrierefreiheit, und die beiden sind nicht dasselbe:
- Unternehmen (Onlineshop, Buchung, Onlinebanking): die Informationen nach § 14 BFSG und Anlage 3. Im Alltag heißen sie meist Barrierefreiheitserklärung, das Gesetz selbst verwendet diesen Begriff nicht.
- Öffentliche Stellen: die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b BGG und der BITV 2.0 (für Stellen des Bundes) beziehungsweise nach dem jeweiligen Landesrecht. Sie enthält den Stand der Vereinbarkeit, die nicht barrierefreien Inhalte, einen Feedback-Kontakt und den Hinweis auf das Schlichtungsverfahren.
Ein Onlineshop braucht also kein Muster für Behörden-Websites, und umgekehrt. In Österreich gilt für Unternehmen das BaFG (siehe Ratgeber zum BaFG), für öffentliche Stellen das Web-Zugänglichkeits-Gesetz.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Einzelfall mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Was in die Informationen nach Anlage 3 gehört
Der Anbieter gibt die Informationen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an. Sie enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
- die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Die Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein (§ 14 Abs. 1) und so lange verfügbar bleiben, wie die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Abs. 2).
Ein bewährter Aufbau
1. Die Dienstleistung
Zwei bis drei Sätze in einfacher Sprache: Was bieten Sie an, und wie läuft es ab? Zum Beispiel: Onlineshop für Haushaltswaren, Bestellung ohne Kundenkonto möglich, Bezahlung per Karte, PayPal oder Rechnung, Lieferung per Paketdienst.
2. Wie die Dienstleistung funktioniert
Die Schritte, die ein Kunde durchläuft: Suche, Produktseite, Warenkorb, Kasse, Bezahlung, Bestätigung, Widerruf. Nennen Sie auch Kontaktwege für Fragen zur Bestellung.
3. Wie die Anforderungen erfüllt werden
- Welche Norm Sie zugrunde legen, in der Regel EN 301 549 und damit WCAG 2.1 Stufe AA.
- Konkrete Maßnahmen: vollständige Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus, Alternativtexte für Produktbilder, ausreichende Kontraste, beschriftete Formularfelder, verständliche Fehlermeldungen in der Kasse.
- Wie und wann Sie geprüft haben, zum Beispiel automatische Prüfung plus manuelle Tests des Kaufprozesses.
- Bekannte Einschränkungen und bis wann Sie sie beheben. Das ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, macht die Angaben aber glaubwürdig.
4. Die zuständige Behörde
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), mlbf-barrierefrei.de. Ergänzen Sie eine eigene Kontaktadresse, über die Kunden Barrieren melden können.
Wo Sie die Informationen veröffentlichen
- Als eigene Seite, verlinkt im Footer jeder Seite, etwa unter Barrierefreiheit.
- Mit einem Verweis aus den AGB auf diese Seite.
- Als HTML-Seite, nicht als eingescanntes PDF oder Bild.
Häufige Fehler
- Vollständig barrierefrei ohne Prüfung: Ein Mustertext, der volle Konformität behauptet, ohne dass jemand getestet hat, ist eine falsche Angabe.
- Overlay als Nachweis: Ein Barrierefreiheits-Widget ist keine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Mehr dazu im Ratgeber zu Overlays.
- Falsches Muster: Ein Shop, der die Behördenerklärung mit Schlichtungsstelle nach § 16 BGG übernimmt, nennt die falsche Stelle und lässt die Pflichtangaben nach Anlage 3 aus.
- Veraltet: Nach einem Relaunch, Theme-Wechsel oder neuem Zahlungsanbieter stimmt der Text oft nicht mehr.
So erstellen Sie den Text
Der kostenlose Erklärungs-Generator erstellt einen Entwurf für Unternehmen (BFSG, Anlage 3) oder für öffentliche Stellen (BGG, BITV 2.0). Mit einem EqualVia-Konto übernimmt er die Ergebnisse Ihrer letzten Prüfung, sodass die bekannten Einschränkungen nicht erfunden, sondern gemessen sind.
Barrierefrei bleiben, nach jeder Änderung
EqualVia prüft Ihre Website regelmäßig erneut und schickt Ihnen eine E-Mail, wenn neue Barrieren auftauchen.
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