Kurz gesagt
- Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den European Accessibility Act in Österreich um und ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (§ 37 Abs. 1).
- Es gilt unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 6), also für Onlineshops und Buchungsstrecken, über die Verbraucher Verträge schließen.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1).
- Für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice zuständig (§ 21).
- Wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet, riskiert eine Geldstrafe bis zu 80.000 Euro, Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50.000 Euro (§ 36 Abs. 1).
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Einzelfall mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Wer betroffen ist
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind nach § 3 Z 27 Dienstleistungen, die über Websites und mobile Anwendungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Wie in Deutschland gilt also:
- Betroffen: Onlineshops, Buchungen, Ticketverkauf und Abo-Abschlüsse für Verbraucher.
- In der Regel nicht betroffen: reine B2B-Angebote und Websites ohne Vertragsschluss.
- Öffentliche Stellen: Für ihre Websites gilt nicht das BaFG, sondern das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) des Bundes beziehungsweise die entsprechenden Landesgesetze.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Ein Kleinstunternehmen beschäftigt nach § 3 Z 19 weniger als zehn Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 ausgenommen (§ 6 Abs. 1). Wer über diese Grenzen wächst, muss die Anforderungen erfüllen.
Was verlangt wird
- Barrierefreie Dienstleistung: Die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 und Anlage 1 entsprechen denen des European Accessibility Act. Der praktische Maßstab ist WCAG 2.1 Stufe AA, über die harmonisierte Norm EN 301 549.
- Informationen zur Barrierefreiheit: Nach § 14 Abs. 2 und Anlage 3 gibt der Anbieter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, die Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind, und eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden. Die Informationen sind schriftlich und mündlich bereitzustellen, auch in barrierefreier Form.
- Korrekturmaßnahmen: Erfüllt die Dienstleistung die Anforderungen nicht, muss der Anbieter die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen (§ 14 Abs. 4).
- Unverhältnismäßige Belastung: Auch das BaFG kennt diese Ausnahme. Die Beurteilung richtet sich nach den Kriterien der Anlage 4, ist zu dokumentieren und fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung aufzubewahren (§ 18).
Beschwerden und Verfahren
- Verbraucher können sich an das Sozialministeriumservice wenden, um auf mögliche Verstöße hinzuweisen. Dasselbe Recht haben der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich (§ 35 Abs. 1 und 2).
- Das Sozialministeriumservice prüft jeden Hinweis und teilt innerhalb von acht Wochen schriftlich und in barrierefreiem Format mit, ob es ein Verfahren einleitet. Leitet es keines ein, nennt es die Gründe (§ 35 Abs. 3).
- Die Marktüberwachung liegt zentral bei der Landesstelle Oberösterreich des Sozialministeriumservice in Linz.
- Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich (§ 31).
Strafen
- Bis zu 80.000 Euro für das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt. Begeht ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen den Verstoß, beträgt die Höchststrafe 50.000 Euro (§ 36 Abs. 1).
- Bis zu 40.000 Euro unter anderem dann, wenn die Informationen nach Anlage 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt oder die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen werden (§ 36 Abs. 2).
Übergangsfristen
- Dienstleistungen dürfen bis zum 28. Juni 2030 weiter mit Produkten erbracht werden, die schon vor dem 28. Juni 2025 dafür rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Verträge dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, höchstens fünf Jahre (§ 37 Abs. 2).
- Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter eingesetzt werden, höchstens 20 Jahre nach Ingebrauchnahme und längstens bis zum 28. Juni 2040 (§ 37 Abs. 3).
Wie in Deutschland ist die Frist bis 2030 keine allgemeine Schonfrist für die Website eines Onlineshops.
Unterschiede zum deutschen BFSG
- Behörde: in Deutschland die MLBF in Magdeburg, in Österreich das Sozialministeriumservice.
- Höchststrafe: in Deutschland bis zu 100.000 Euro, in Österreich bis zu 80.000 Euro, für KMU bis zu 50.000 Euro.
- Informationen: Das BFSG verlangt zusätzlich die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
- Terminals: in Deutschland höchstens 15 Jahre Übergangszeit, in Österreich höchstens 20 Jahre.
Die deutsche Rechtslage beschreibt der Ratgeber zum BFSG.
Was Sie jetzt tun können
- Starten Sie eine kostenlose automatische Prüfung Ihrer Startseite.
- Gehen Sie den Kaufprozess mit der Checkliste für Onlineshops durch.
- Erstellen Sie die Informationen nach Anlage 3 mit dem Erklärungs-Generator und passen Sie den Entwurf an das BaFG an.
- Prüfen Sie nach jeder größeren Änderung an Theme, Plugins oder Plattform erneut.
Barrierefrei bleiben, nach jeder Änderung
EqualVia prüft Ihre Website regelmäßig erneut und schickt Ihnen eine E-Mail, wenn neue Barrieren auftauchen.
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